Radfahren auf Forststraßen |
Rechtswissenschaftliche Studie zur Erweiterung der Wegefreiheit auf Forststraßen für die Benützung mit dem FahrradGraz, im November 2000
Bezug: guenter.kraeuter@spoe.at
A) Verfassungsrechtliche Grundlagen1) Eigentumsfreiheit2) GleichheitssatzB) Kernprobleme1) Zur Frage der Geltung der StVO auf Forststraßen 2) Wegehalterhaftung auf Mountainbikestrecken a) Wege und Wegehaltereigenschaft b) Die Betreuungstätigkeit durch Wegewarte aus rechtlichem Blickwinkel c) Haftung für Bäume neben der Mountainbike-Strecke d) Eigenverantwortung des Mountainbikers e) Die strafrechtliche Haftung
C) Legistische Vorschläge1) Änderung des Forstgesetzes a) § 33 Abs 1 b) Strafbestimmungen (§ 174 wird ergänzt) c) Allgemeine Haftungsbestimmungen 2) Änderung der StVO a) Geltungsbereich b) Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 wird eine neue Ziffer 11c eingefügt) c) Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen (§ 8 StVO wird ein Absatz 4a eingefügt)
D) Kommentar zu den legistischen Vorschlägen1) Änderung des Forstgesetzes a) Grundbemerkung und § 33 Abs 1 b) Strafbestimmungen c) Allgemeine Haftungsbestimmungen 2) Änderung der StVO a) Geltungsbereich b) Begriffsbestimmungen c) Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen
Anhang:Fragen zum Thema "Radfahren auf Forststraßen"
01) Thema: Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Eigentum Frage: Würde dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Eigentumsfreiheit tangiert? Antwort: Es würde sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Eigentumsbeschränkung handeln.
02) Thema: Vertragliche Nutzung versus Regelung durch Gesetz Frage: Wie sind vertragsrechtliche Modelle im Vergleich zu einer gesetzlichen Lösung zu beurteilen? Antwort: Dabei ist vor allem die Frage der Haftung relevant: Die Privilegierung durch die Wegehalterhaftung gilt nur für gesetzliche, nicht aber für vertraglich übernommene Pflichten. Auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter gilt die strengere Vertragshaftung (Folge: Umkehr der Beweislast, Haftung bereits für leichte Fahrlässigkeit häufigere Befassung, höhere Versicherungsprämien)
03) Thema: Geltung der StVO Frage: Käme es durch die Freigabe von Forststraßen für Radfahrer zur vollen Anwendung der StVO? Antwort: Nein! Sie gilt ja schon jetzt (seit 1.1.1976)!
04) Thema: Konflikte zwischen Mountainbikern und Wanderern Frage: Wie wäre das Verhältnis zwischen Mountainbikern und Wanderern auf Forststraßen zu regeln? Antwort: Derzeit gilt StVO, ev. müßte man einige Spezifizierungen machen.
05) Thema: Benützungsabgeltung für Waldeigentümer Frage: Wäre es sinnvoll, eine Benützungsabgeltung für die Waldeigentümer vorzusehen? Antwort: Denkbar wäre es, weil erhöhte Haftungsrisken und Bewirtschaftungseinschränkungen gegeben sind. Könnte leistungsabhängig (nach Beschilderung, beschränkungsfreien Tagen usw). gestaltet werden. Zu bedenken ist aber, dass bei jeder Form der Abgeltung, die über eine allgemein gehaltene Subvention hinaus geht, das Problem der Vertragshaftung entsteht.
06) Versicherungsrechtsfragen Frage: Was wäre versicherungsrechtlich notwendig? Antwort: Im Grunde nichts. Denkbar wäre eine Haftpflichtversicherungspflicht für Forststraßenerhalter, aber auch für die Mountainbiker selbst.
07) Thema: Strafrechtliche Haftung Frage: Wie stünde es um die -- nicht versicherbare -- strafrechtliche Haftung? Antwort: Fällt nicht vom Himmel, letztlich eine Frage der Sorgfalt, auch Überbindung (Übertragung an strafrechtlich Verantwortliche) möglich.
08) Thema: Forststraße als Arbeitsstätte Frage: Wäre die Nutzung der Forststraße als forstliche Arbeitsstätte erschwert? Antwort: De jure nein, weil sie ja bereits derzeit als "Straße mit öffentlichem Verkehr" im Sinne der StVO gilt. De facto wohl ja. Die StVO-Geltung bringt aber auch Erleichterungen für die Bewirtschaftung, man denke nur an das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht.
09) Thema: Übernahme von Betreuung und Wegehaftung durch Dritte Frage: Was wäre davon zu halten, bestimmten Interessensgruppen oder Verbänden die Betreuung und damit auch die Haftung zu übertragen? Antwort: Ist eine politische Entscheidung. Hat für den Forststraßenbesitzer erkennbare Vorteile, aber auch den Nachteil, fremde Betreuungs- und Wartungsmaßnahmen dulden zu müssen.
10) Thema: Mountainbiken auf eigene Gefahr Frage: Was wäre von einer Angleichung der Forststraßenhaftung an die Haftungssituation im freien Waldgebiet zu halten? Antwort: Wäre eine wesentliche Erleichterung und Klärung der komplizierten Haftungsrechtslage. Als gravierender Einwand ist aber zu nennen, dass dadurch die bestehende Rechtsposition der Wanderer erheblich verschlechtert würde.
11) Thema: Forststraße und übriger Wald (Variantenfahren) Frage: Bestünde durch die neue Regelung die Gefahr, dass Mountainbiker auch im übrigen Wald "off road" unterwegs wären? Antwort: M. E. nein, da eine Definition des erlaubten Bereiches durch eine Größenangabe (1,5 m Breite) ausreichend klar sein dürfte. (Zu überlegen wäre, ob man an eine konstitutive oder eine deklaratorische Beschilderung vorsehen soll). Im übrigen dürfte sich eher ein positiver Lenkungseffekt einstellen. Freilich gilt: wo Licht (legales Verhalten), da auch Schatten (illegale Nutzung).
12) Thema: Ökologische Gefährdungen Frage: Wie könnte man ökologische Gefährdungen gesetzlich hintanhalten? Antwort: Das wäre kompetenzrechtlich Aufgabe des Landesgesetzgebers (Naturschutzrecht), z.B. Schutzgebiete mit Radfahrverboten
13) Thema: Kennzeichentafeln für Fahrräder Frage: Wäre es möglich, eine Kennzeichenpflicht für Fahrräder einzuführen? Antwort: Ja, unterliegt der Bundesgesetzgebungskompetenz "Straßenpolizei".
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