Ausflugsmautstraßen in Österreich

 

 

 

Inhaltlich geht es dabei um eine möglichst umfassende Ausleuchtung der

Thematik, wie etwa:

- Qualifikation von Mautstraßen als „Straßen mit öffentlichem Verkehr“

- Öffnung von Forststraßen gegen Entgelt im Einzelfall

- Unterscheidung Mautabgabe – Benützungsentgelt

- Maut als öffentlichrechtliche Abgabe

- Maut als privatrechtliches Entgelt

- Verwaltungsrechtliche Verpflichtungen des Mautstraßenerhalters (§ 89 Abs 1 StVO)

- Schutzgesetzcharakter dieser Bestimmung gegenüber dem Benützer

- Verwaltungsrechtliche Befugnisse des Mautstraßenerhalters (§ 97 Abs 1a, §38 Abs 9 StVO)

- Verwaltungsrechtliche Verpflichtungen der Benützer (§ 99 Abs 4 lit b KFG)

- Mautorgane sind keine Organe der Straßenaufsicht

- Zivilrechtliche Pflichten des Mautstraßenerhalters (vorvertragliche Schutzpflichten, Vertragswegehalterhaftung)

- Die Frage der unerlaubten Benützung einer Mautstraße

- Mautstraßen im Hochgebirge

- Die Enteignung für Ausflugsstraßen aus tourismusrechtlicher Sicht

- Straßenrechtliche Voraussetzungen und Bestimmungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes für Ausflugsmautstraßen