Ausflugsmautstraßen in Österreich |
Inhaltlich geht es dabei um eine möglichst umfassende Ausleuchtung der Thematik, wie etwa: - Qualifikation von Mautstraßen als „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ - Öffnung von Forststraßen gegen Entgelt im Einzelfall - Unterscheidung Mautabgabe – Benützungsentgelt - Maut als öffentlichrechtliche Abgabe - Maut als privatrechtliches Entgelt - Verwaltungsrechtliche Verpflichtungen des Mautstraßenerhalters (§ 89 Abs 1 StVO) - Schutzgesetzcharakter dieser Bestimmung gegenüber dem Benützer - Verwaltungsrechtliche Befugnisse des Mautstraßenerhalters (§ 97 Abs 1a, §38 Abs 9 StVO) - Verwaltungsrechtliche Verpflichtungen der Benützer (§ 99 Abs 4 lit b KFG) - Mautorgane sind keine Organe der Straßenaufsicht - Zivilrechtliche Pflichten des Mautstraßenerhalters (vorvertragliche Schutzpflichten, Vertragswegehalterhaftung) - Die Frage der unerlaubten Benützung einer Mautstraße - Mautstraßen im Hochgebirge - Die Enteignung für Ausflugsstraßen aus tourismusrechtlicher Sicht - Straßenrechtliche Voraussetzungen und Bestimmungen für die Einhebung eines Benützungsentgeltes für Ausflugsmautstraßen
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