Beerensammeln |
Studie für die Naturfreunde Kärnten im März 2014
Außerhalb von Schutzgebieten ist bei wildwachsenden Pflanzen nur das mutwillige Beschädigen oder Vernichten verboten. Beschränkungen des Sammelns durch Einzelpersonen (im Gegensatz zum organisierten Sammeln) kennt die Rechtsordnung nur für geschützte Pflanzen und Pilze - so auch die Kärntner Pilzverordnung - und für das erwerbsmäßige Sammeln. Ein allgemeines Sammelverbot ohne naturschutzfachliche Begründung würde eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes darstellen. Die Verordnungsermächtigungen im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 dürften - bei sonstiger Verfassungswidrigkeit - nicht als Deckung der geplanten Verordnung zur Beschränkung des Beeren- und Waldobstsammelns in Kärntens Wäldern herangezogen werden. |