Unter kulturtouristischen Geländen sollen hier Freilichtmuseen, archäologische Ausgrabungsstätten, Skulpturenparks, Schloss- und Burgareale und Gartenschauen verstanden werden.
- Ausnahme vom Fremdenführervorbehalt gemäß § 108 Abs 3 Z 2 GewO
- Ausübung des Hausrechts ("Gelände-Hausordnung")
- Strafrechtlicher Schutz gegen Beschädigungen (§ 126 Abs 1 Z 4 StGB)
- Haftung für Besucherschäden (Haftung nach dem Ingerenzprinzip, vertragliche Haftung, Wegehalterhaftung)
- Fallbeispiele (Brunnen im Gelände des Stiftes Melk, Martinsturm in Bregenz)
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