Kulturelle Schutzgebietskategorien

 

 

 

Denkmalschutzrechtliche und ortsbildrechtliche (kulturelle) Schutzgebiete einerseits und naturschutzrechtliche Schutzgebiete andererseits sind diametral verschieden. Während in kulturellen Schutzgebieten vor allem die Eigentümer von Kulturgütern (Gebäuden und Geländen) und die öffentliche Hand verpflichtet werden, zielen die Eingriffsverbote in naturschutzrechtlichen Schutzgebieten überwiegend auf Nutzer von außen ab. Nutzungen, die die Eigentümer (meist im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung) tätigen, sind oftmals von den Schutzbestimmungen ausgenommen. Die Unterschiedlichkeit der beiden konträren Schutzsysteme hat noch viele weitere Facetten. Von besonderem Interesse sind daher Schutzgebiete, deren Rechtsgrundlagen sich aus beiden Normensystemen (kulturelle und ökologische Schutzgebiete) speist.

- Weltweite Schutzgebietskategorien (Weltkulturerbe-Stätten, „Kulturlandschaften der Menschheit“)
- Europäische Schutzgebietskategorien (Europaschutzgebiete)
- Österreichweite Schutzgebietskategorien (geschützte Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs 12 DMSG, sonstige Park- und Gartenanlagen, Denkmalschutzzonen, Flächendenkmäler und Ensembles, archäologische Denkmale)
- Landesweite Schutzgebietskategorien (Altstadtschutzzonen, Ortsbildschutzzonen, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschafsteile, Naturdenkmäler, Höhlenschutzgebiete)
- Zur Rechtslage in Deutschland: Deutschland kennt die Schutzkategorie des nationalen Naturmonuments (§ 24 Abs 4 BNatSchG). Sie dient der Sicherung von Gebieten, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen von herausragender Bedeutung sind. Es handelt somit definitiv um keine Unterschutzstellung aus ökologischen Gründen.